09.06.2003
Hohe Resonanz bestätigt, das Vertrauen
des Gemeindekirchenrates Schleife. Mit 71 Gottesdienstbesuchern, haben
selbst die kühnsten Träumer nicht gerechnet - auch die Jugend
war vertreten. Am Pfingstmontag wurde nach 3 Jahren zum ersten mal wieder
ein sorbisch-deutscher Abendmahlsgottesdienst gefeiert. Der am Sonntag
Exaudi in sein Amt eingeführte sorbische Superintendent Jan Mahling
hielt die Predigt und verwaltete das Abendmahl. Bei der Gottesdienstgestaltung
wurde er von Pfarrerin Ulrike Menzel und von Gemeindegliedern unterstützt.
27.04.2003
Unser letzter"Sorbischer Gemeindenachmittag".
Wir trafen uns um 14:30 Uhr. Mit modernen Mitteln - Overheadprojektor,
Folien, Video und Diashow wurde ein interessanter Nachmittag gestaltet.
Mehr davon steht auf der Vorseite im Schleifer Sorbisch.
29.03.2003
Der sorbische Gemeindeverband hat sich konstituiert.
Pfarrer Jan Mahling wurde zum Vorsitzenden gewählt. Zwischenzeitlich
ist auch seine Beauftragung zum Sorbischen Superintendenten erfolgt. Seine
Einführung erfolgt in einem Gottesdienst am 01.06.03 um 14:00 Uhr
in St. Michael in Bautzen.
04.01.2003
An diesem Tage traf sich der sorbische Gemeindeverband
in Bautzen zu seiner in dieser Form letzten Sitzung. Mit dem Beschluß
des Sorbengesetzes durch die Landessynode der Kirche von Lutherisch Sachsen,
hatte die Versammlung, gemäß Anhörungsrecht darüber
zu entscheiden, ob sie der Empfehlung des Landeskirchenamtes folgen könnte,
Herr Pfarrer Jan Mahling für das Amt der sorbischen Superintendenten
berufen zu lassen. Natürlich wurde ein einstimmiges
Votum abgegeben. Nunmehr wird die Kirchenleitung
alle weiteren Schritte einleiten damit die Berufung umgesetzt wird. Wir
hoffen, dass dies noch im April erfolgen kann.
Darüber hinaus wurde
zur Kenntnis genommen, dass nunmehr jede Kirchgemeinde im sorbischen Siedlungsgebiete
zwei Vertreter in den sorbischen Gemeindeverband entsenden kann. Dann
erfolgt ein erstes Zusammentreffen, damit die mögliche Berufung weiterer
5 Sorben umgesetzt werden kann. - Auch wurden erste Vorstellungen für
die Überarbeitung der derzeitigen Kirchenverfassung zu Papier gebracht.
Die Sächsische Landeskirche
hat sich auch an die Kirche der EKsOL gewandt, um deren Votum zur Auslegung
von Paragraph 6 abzufragen, bzw. weitere Detailfragen bereits zu klären.
An dieser Antwort wird gegenwärtig gearbeitet.
17.11.2002
Im neuen Entwurf der Grundordnung ist ein
gesonderter Artikel für die Anwendung der sorbischen Sprache im Gottesdienst
und in der Gemeindearbeit enthalten. Für manche etwas zu wenig! Anfangs
war ich nicht deren Meinung, denn was haben wir denn zur Zeit:
- Einen Absatz im einem Artikel, der die Anwendung der
Muttersprache regelt. Dabei ist noch nicht einmal der Begriff "sorbisch"
verwendet! Also eine Regelung, die sich eigentlich erledigt hatte, denn
wer ist denn noch Muttersprachler! Leider nur noch sehr wenige. Allen,
die heute die sorbische Sprache erlernt hatten, wäre der Zugang
verwehrt geblieben. Damit ist gerade diese Neuregelung der eigentliche
Durchbruch!
- Wir haben ein Kirchengesetz von 1951, welches die
Vertretung sorbischer Interessen regeln sollte. Leider wurde es gar
nicht so richtig umgesetzt. Es blieb bei Ansätzen. Lediglich die
Institution des "Sorbischen Gemeindedienstes" blieb erhalten.
Hier müßte dringend eine Anpassung erfolgen. Wichtig ist,
dass wir unsere Forderungen im Einigungsvertrag wiederfinden!
- Seit 1985 erfolgte über einen Vertrag zwischen
der EKsOL und der Sorbische Suptur Bautzen, die Absicherung sorbischer
Gemeindearbeit in unserer Landeskirche. Dieser Vertrag war auf die Person
des sorbischen Superintendenten geschlossen worden. Dieser ist seit
1. Mai im verdienten Ruhestand. Der Vertrag wurde bislang nicht weitergeschrieben
Aber nun hat ja die sächsische Landessynode das Sorbengesetz geändert.
Zwar gegen den Willen der Sorben, aber unter dem Druck der Öffentlichkeit,
viele Positionen wieder aufgegeben. (siehe unten)
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11. Kirchengesetz
über die kirchliche Vertretung des sorbischen Bevölkerungsteils der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Sorbengesetz - SorbG)
Durch das vorliegende Gesetz bleibt die Landeskirche weiterhin in der Pflicht,
sich um die Belange der Sorben zu kümmern, so der Berichterstatter.
Grund für die Novellierung des Sorbengesetzes von 1949 war eine entsprechende
Initiative des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes. Aktuell wurden die
Fragen um eine gesetzliche Neuregelung durch das Ausscheiden des Sorbischen
Superintendenten in den Ruhestand Anfang des Jahres. Seit dieser Zeit
kam es zu verschiedentlichen Gesprächen mit sorbischen Vertretern, um
eine möglichst große Interessenübereinstimmung zu erreichen.
An die Stelle einer Anzahl konkret bestimmter Kirchgemeinden tritt bei
diesem Gesetz das "sorbische Siedlungsgebiet", wie es im Sächsischen
Sorbengesetz vom 31.März 1999 festgelegt wurde. Wer sich in diesem Gebiet
zum sorbischen Volk zugehörig fühlt und sich dazu bekennt, wird vom
Sorbischen Kirchgemeindeverband als Körperschaft öffentlichen Rechts
vertreten. Die Aufgabenbeschreibung des Sorbischen Superintendenten
bleibt weiterhin eng an die Interessen der Sorben gebunden. Nach dem
Gesetz heißt es: "Der Sorbische Superintendent träg die Verantwortung
für die seelsorgerliche Betreuung der dem sorbischen Bevölkerungsteil
angehörenden oder sorbischen Gottesdienst haltenden Pfarrer und Kandidaten.
... Er hat dort das kirchliche Leben zu fördern und zu beaufsichtigen,
soweit es sich um den sorbischen Bevölkerungsteil und um die Durchführung
von Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen in sorbischer Sprache
handelt."
In der Diskussion wurde auf eine Richtlinie von 1984 aufmerksam gemacht,
wo weite Teile der dortigen Bestimmungen und der daraus abgeleiteten
Praxis in das vorliegende Gesetz aufgenommen worden ist.
Eine Abänderung aufgrund einer zuletzt durch die sorbische Vertretung
eingegangenen Anregung erfuhr der § 1 Absatz 5 durch die Synodalen dahingehend,
dass bei der Zusammensetzung des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes die
Ziffer 3 mit folgendem Inhalt angefügt wird: "3. bis zu fünf weitere
zum Kirchenvorsteher wählbare sorbischer Kirchgemeindeglieder, die von
den unter Ziffer 1 und 2 genannten Mitgliedern berufen werden".
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